Wohngeld

Zum 01.01.2023 ist das neue Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft getreten.

Wohngeld soll dazu dienen, angemessenes, familiengerechtes Wohnen zu ermöglichen und wirtschaftlich (finanziell) abzusichern. Es ist ein Zuschuss zur Miete (für Mieter) oder Belastung (für Wohneigentümer, Lastenzuschuss) für Haushalte mit geringem Einkommen.

Nur dann, wenn erhebliches Vermögen (60.000 € bei einer Person, pro weiteren Haushaltsmitgliedern 30.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch. Wohngeld wird nur auf Antrag gezahlt und zwar erst ab dem Monat der Antragstellung. Bei diesem Antrag müssen alle wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offen gelegt werden.

Neu ist, dass das Wohngeld-Plus-Gesetz durch die Reform auch bei den Heizkosten entlastet und die für den Klimaschutz notwendigen Belastungen einer Sanierung abmildert.

Kinder in Wohngeldhaushalten haben zudem einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket und ggfs. auch auf Kinderzuschlag.

Wohngeld wird nicht gezahlt an Personen, die bereits andere Leistungen, die Wohnkosten beinhalten, beziehen:

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung
  • Bafög
  • BAB

Bei Fragen zum Wohngeld oder zur Beantragung kann ebenfalls ein Termin über unser Büro vereinbart werden.

Wohngeldrechner