Satzung des PadAlz. e.V. vom 8.03.2018

Paderborner Arbeitslosenzentrum e.V.
Satzung mit Beschluss vom
8. März 2018

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen PadAlz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Paderborn eingetragen.

2. Er hat seinen Sitz in Paderborn.

3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

2. Zweck des Vereins ist die Selbstorganisation und Interessenvertretung Erwerbsloser und anderer wirtschaftlich und sozial benachteiligter Personen zu fördern, sowie für seine Mitglieder oder von ihm beratene Personen Hilfe zur Selbsthilfe durch Beratungs-, Bildungs- und Begleitungsangebote anzubieten.

Er bezweckt weiterhin die Förderung bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.

3. Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

1. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Auf Beschluss des Vorstandes, kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten der Verein Mitgliedern, die im Sinne der Vereinsziele aktiv sind, für ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten eine pauschale Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale) in Höhe des nach den steuerrechtlichen Vorschriften maximal zulässigen Betrages zahlen. Dies gilt auch für Vorstandsmitglieder.

§ 4 Ideelle und organisatorische Ausrichtung (neu eingefügt)

1. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. und trägt Sorge für die Erfüllung der Voraussetzungen einer Mitgliedschaft. Er strebt eine enge Zusammenarbeit mit allen Mitgliedern dieses Verbundes an.

2. Der Verein wird nicht zugleich Mitglied in einem anderen Spitzenverband.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).

2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

4. Der Austritt ist nur zum Ende eines Monats möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 6 Fördermitgliedschaft (Neu eingefügt)

1. Fördermitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen werden. Für den Erwerb einer Fördermitgliedschaft gelten § 1 – 5 entsprechend.

2. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antrags-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

§ 7 Beiträge

1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge.

2. Über die Höhe der Beiträge und einen etwaigen Beitragserlass entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen:

dem/der 1. Vorsitzenden,
dem/der 2. Vorsitzenden und
dem/ der Geschäftsführer/in

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

der bzw. die 1. Vorsitzende,
der bzw. die 2. Vorsitzende und
der bzw. die Geschäftsführer/in.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Hauptamtliche Mitarbeiter haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Der/Die 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.

Die jeweilig amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

5. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Aufstellen von Etat und Stellenplänen sowie Vorlage der Jahresrechnung
    • Beschlüsse über die Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern des Vereins
    • Fachaufsicht über die Arbeitsbereiche des Vereins
    • Personalführung im Rahmen des Stellenplans sowie Dienst- und Fachaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter des Vereins
    • Öffentlichkeitsarbeit
    • Fundraising
    • Mittelbeschaffung bei öffentlichen Geldgebern
    • Ordentliche Buchhaltung

6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Vorstandsmitglieder können im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigungen erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens vier Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

9. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

2. Bei Wahlversammlungen sollte der / die Versammlungsleiter/-in nicht dem Vorstand angehören und ist in der Einladung zu benennen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von zwanzig Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, in Briefform oder per E-Mail, durch den/die 1. Vorsitzenden unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Mitgliederversammlung dem/der 2. Vorsitzenden.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Versanddatum der e-mail mit der die Einladung ausgesprochen wird. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse (postalisch oder e-mail) gerichtet ist.

5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheid insbesondere über:

    • Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes
    • Aufgaben des Vereins,
    • Aufnahme von Darlehen sowie An- und Verkauf und Belastung von Grundbesitz,
    • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (siehe § 7 ),
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.

6. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Wahlen zum Vorstand erfolgen als Listenwahl. Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten, die mehr Stimmen auf sich vereinigen als die Mitbewerberinnen und Mitbewerber.

§ 11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl die bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen von allen Vereinsmitgliedern als bald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der 1. Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Tacheles e.V., Rudolfstr. 125, 42285 Wuppertal, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.

Paderborn, den 18.3.2018
gez.

O.Mittelstädt, 1. Vorsitzender            C.Richter, Geschäftsführerin