Das JOBCENTER PADERBORN hat Änderungen in Sachen „Bedarfsgemeinschaft auf Probe“ vorgenommen. Kunden des JOBCENTER PADERBORN bekommen seit Kurzem die Auskunft, diese Besonderheit im SGB II gäbe es nicht mehr. Auf Nachfrage wird diese Aussage auch gerne auf Paderborn beschränkt.
In Papierform handelt es sich hier um das Feststellungsvorgang nach Anlage VE. Untertitel: „Anlage zur Prüfung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft („eheähnliche Gemeinschaft“)“. Im Beratungsalltag reden wir von der Bedarfsgemeinschaft auf Probe. Im Verfahren geht es speziell um Paare die erstmalig zusammenziehen. Über einen Zeitraum von 12 Monaten werden danach beide Personen behandelt als lebten sie in einer WG. Wenn sie die Voraussetzungen erfüllen (siehe unten: Bedarfsgemeinschaft auf Probe.)
Nach Aussage der Antragstellerinnen wird im JOBCENTER PADERBORN selbst die Anlage VE nicht mehr ausgehändigt. O-TON: Die gibt es nicht mehr. Wie ihr im Link seht, ist das Formular sehr wohl noch über die Agentur für Arbeit abrufbar. Sogar in einer relativ frischen Fassung vom Mai/25.
Wir lehnen die Formulierungen und die Art der Abfrage in der Anlage VE, vor allem im Bezug auf die angefügte freie Begründung auf Blatt 2, ab!
Für die Betroffen heißt eine Anerkennung als „Bedarfsgemeinschaft auf Probe„,
- beide Partner müssen noch nicht füreinander einstehen.
- die Einkommen des jeweils Anderen bleiben über 12 Monate unberücksichtigt.
- außerdem erhält die Person im Leistungsbezug über den genannten Zeitraum den erhöhten Regelsatz für Alleinstehende.
- und hat darüber hinaus Anspruch auf alle weiteren Hilfs- und Leistungsangebote für Leistungsempfänger.
Grundlage ist hier der §7 des SGB II (Gesetze-im-Internet) (Erklärung auf arbeitslosenhilfe.org).

PadAlz Standpunk
Da uns keine Gesetzesänderung bekannt ist
- sehen wir die Regelung unter §7 SGB II weiter in Kraft.
- uns ist dieser Vorgang bisher nur für den Kreis Paderborn bekannt.
- erfahren haben wir über diese veränderten Vorgehen über die den Antrag stellenden
- uns liegt noch KEIN rechtsgültiger Bewilligungsbescheid in dieser Frage vor.
Wer selbst handeln will sollte:
- keine mündlich Ablehnung akzeptieren
- schriftlich die Rechtsgrundlage erfragen
- schriftlich auf einen rechtsverbindlichen Bescheid in der Sache bestehen
Betroffene können gerne nach telefonische Vereinbarung (05251 18 43 667) zu uns in die Beratung kommen.