Sozialhilfe – SGB XII

Sozialhilfe ist eine staatliche Unterstützung für Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln decken können und wird auf Antrag gezahlt. Durch die Leistungen soll das Existenzminimum gesichert werden. Die Höhe der Regelleistungen der Sozialhilfe ist gleich der Höhe des Bürgergeldes.

Für nicht erwerbsfähige und hilfebedürftige Menschen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Sozialhilfe. Menschen über 65 Jahre erhalten Grundsicherung im Alter, sofern sie hilfebedürftig sind. Weiter erhalten auf Dauer erwerbsgeminderte Personen Grundsicherung. Wer weniger als 3 Stunden täglich erwerbsfähig ist bekommt vorübergehend Hilfe zum Lebensunterhalt.

Sozialhilfe ist immer eine nachrangige Leistung. Sie greift erst dann, wenn kein Einkommen vorliegt, kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, andere Ansprüche von Sozialversicherungsträgern ebenfalls nicht vorliegen oder auch unterhaltsverpflichtete Personen nicht herangezogen werden können. Der Vermögensschonbetrag ist seit dem 01.01.2023 auf 10.000 € pro Person angestiegen.

Stichworte:

Ein KFZ bleibt mit einem Wert bis zu 7500 € ebenfalls verschont, Erbschaften gelten nicht mehr als Einkommen, sondern werden als Vermögen bewertet. Eingeführt wird ein sogenannter Härtefallbedarf für „einmaligen, unabweisbaren, besonderen Bedarf“ für zusätzliche Leistungen.

Abweichend vom Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe darf auch anstelle von Wohngeld Grundsicherung oder HZL beantragt werden.

Zu diesen und vielen anderen Fragen aus der Sozialhilfe und Grundsicherung beraten wir gerne.