Bürgergeld – SGB II

Das Bürgergeld ist ein Grundeinkommen, bzw. eine Grundsicherung für erwerbsfähige und bedürftige Menschen. Es handelt sich um eine Form der sozialen, staatlichen Hilfe und ist an die Stelle des bisherigen Arbeitslosengeld II (Hartz 4) getreten. Das Gesetz trat in zwei Stufen in Kraft; zum 01.01.2023 und zum 01.07.2023.

Das Bürgergeld soll zur gesellschaftlichen Teilhabe befähigen und die Würde des Einzelnen achten. Weiter soll es der nachhaltigen Integration in den Arbeitsmarkt dienen. Laut Bundesarbeitsministerium soll ein größeres „Miteinander“ geschaffen werden.

Zahlungen des Bürgergeldes sind weiterhin an bestimmte Bedingungen geknüpft: Bedürftigkeit, grundsätzliche Erwerbsfähigkeit, Erreichbarkeit für das örtliche Jobcenter.

Im ersten Jahr des Bezugs gelten unterschiedliche Karenzzeiten z.B. bei Wohnraum oder Vermögen.

So beträgt das Schonvermögen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft (z.B. Eltern und 2 Kinder) 40.000 € für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft und für jede weitere Person 15.000 €. Freibeträge können übertragen werden. Nach der Karenzzeit sind es dann jedoch nur 15.000 pro Person in einer Bedarfsgemeinschaft.

Bürgergeld wird auf Antrag gezahlt, die Zahlung erfolgt jeweils zum Monatsanfang. Jährlich werden zu Jahresbeginn die Regelsätze angepasst.

Aktuell gelten seit dem 1.1.2024 folgende Regelsätze:

  • 563 € für alleinstehende Personen
  • 506 € für Partner (ehelich oder nichtehelich)
  • 451 € 18- bis 25-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sowie Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen
  • 471 € für Kinder von 14-17 Jahren
  • 390 € für Kinder von 6-13 Jahren
  • 357 € für Kinder bis einschließlich 5 Jahren

Weiter gibt es zusätzliche Leistungen für Kinder, unterschiedliche Mehrbedarfe sowie Kosten der Unterkunft.

Alle weiteren Fragen beantworten wir gerne im persönlichen Gespräch. An Terminvereinbarung denken!